Artikel 58 VO (EG) 1999/1493
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel und Anhang VI werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt.
Diese Bestimmungen können insbesondere folgendes betreffen:
- a)
- die in diesem Titel und in Anhang VI genannten Entscheidungen, Ausnahmen, Abweichungen und Verzeichnisse,
- b)
- die Definition von Gebieten in unmittelbarer Nachbarschaft eines bestimmten Anbaugebiets unter besonderer Berücksichtigung der geographischen Lage und der Verwaltungsstrukturen,
- c)
- den Bestimmungszweck der herabgestuften Qualitätsweine b. A. sowie die Bedingungen für diesen Bestimmungszweck,
- d)
- angemessene Bestimmungen über die systematische und allgemeine Durchführung von organoleptischen Untersuchungen, die Verwendung der Weine, die die Anforderungen der Untersuchungen nicht erfüllen, und die Bedingungen für diese Verwendung,
- e)
- die in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer ii) genannten kleinen Mengen.
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