Artikel 58 VO (EG) 1999/1493

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel und Anhang VI werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt.

Diese Bestimmungen können insbesondere folgendes betreffen:

a)
die in diesem Titel und in Anhang VI genannten Entscheidungen, Ausnahmen, Abweichungen und Verzeichnisse,
b)
die Definition von Gebieten in unmittelbarer Nachbarschaft eines bestimmten Anbaugebiets unter besonderer Berücksichtigung der geographischen Lage und der Verwaltungsstrukturen,
c)
den Bestimmungszweck der herabgestuften Qualitätsweine b. A. sowie die Bedingungen für diesen Bestimmungszweck,
d)
angemessene Bestimmungen über die systematische und allgemeine Durchführung von organoleptischen Untersuchungen, die Verwendung der Weine, die die Anforderungen der Untersuchungen nicht erfüllen, und die Bedingungen für diese Verwendung,
e)
die in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer ii) genannten kleinen Mengen.

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