Artikel 57 VO (EG) 1999/1493
(1) Neben den in Artikel 55 genannten Gesichtspunkten können die Erzeugermitgliedstaaten unter Berücksichtigung der ständigen und der Verkehrssitte entsprechenden Gepflogenheiten alle zusätzlichen Erzeugungsbedingungen und Merkmale für Qualitätsweine b. A. festlegen.
(2) Neben den in dieser Verordnung vorgesehenen sonstigen Bestimmungen können die Erzeugermitgliedstaaten für Qualitätsweine b. A., die innerhalb ihres Hoheitsgebiets erzeugt werden, unter Berücksichtigung der ständigen und der Verkehrssitte entsprechenden Gepflogenheiten zusätzliche oder strengere Merkmale und Bedingungen für die Erzeugung, die Herstellung und das Inverkehrbringen festlegen.
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