Artikel 56 VO (EG) 1999/1493

(1) Die Mitgliedstaaten legen die Regeln fest, nach denen auf der Erzeugungsstufe

a)
der Erzeuger

i)
das Recht hat, für ein Erzeugnis, das in seiner Ernte- bzw. Erzeugungsmeldung als ein zur Gewinnung eines Qualitätsweins b. A. geeignetes Erzeugnis aufgeführt ist, nicht die Einstufung als Qualitätswein b. A. zu beantragen oder
ii)
einen Qualitätswein b. A. insbesondere zu Tafelwein herabstufen kann;

b)
die von ihnen zu bezeichnende zuständige Stelle eine Herabstufung eines Qualitätsweins b. A. vornehmen kann.

(2) Die Herabstufung eines Qualitätsweins b. A. auf der Handelsstufe erfolgt

a)
durch die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich dieser Wein befindet,

i)
wenn es sich um einen aus diesem Mitgliedstaat stammenden Wein handelt oder
ii)
wenn es sich um noch festzulegende kleine Mengen handelt;

b)
durch die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, aus dem der Wein stammt, in den nicht unter Buchstabe a) genannten Fällen.

(3) Die Herabstufung im Sinne von Absatz 2 wird insbesondere dann verfügt, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, daß

a)
der Wein bei der Lagerung oder Beförderung eine Verschlechterung erfahren hat, die die Merkmale des betreffenden Qualitätsweins b. A. abgeschwächt oder verändert hat;
b)
der Wein unzulässigen Behandlungen unterzogen oder unzulässigerweise als Qualitätswein b. A. bezeichnet worden ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.