Artikel 56 VO (EG) 1999/1493
(1) Die Mitgliedstaaten legen die Regeln fest, nach denen auf der Erzeugungsstufe
- a)
-
der Erzeuger
- i)
- das Recht hat, für ein Erzeugnis, das in seiner Ernte- bzw. Erzeugungsmeldung als ein zur Gewinnung eines Qualitätsweins b. A. geeignetes Erzeugnis aufgeführt ist, nicht die Einstufung als Qualitätswein b. A. zu beantragen oder
- ii)
- einen Qualitätswein b. A. insbesondere zu Tafelwein herabstufen kann;
- b)
- die von ihnen zu bezeichnende zuständige Stelle eine Herabstufung eines Qualitätsweins b. A. vornehmen kann.
(2) Die Herabstufung eines Qualitätsweins b. A. auf der Handelsstufe erfolgt
- a)
-
durch die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich dieser Wein befindet,
- i)
- wenn es sich um einen aus diesem Mitgliedstaat stammenden Wein handelt oder
- ii)
- wenn es sich um noch festzulegende kleine Mengen handelt;
- b)
- durch die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, aus dem der Wein stammt, in den nicht unter Buchstabe a) genannten Fällen.
(3) Die Herabstufung im Sinne von Absatz 2 wird insbesondere dann verfügt, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, daß
- a)
- der Wein bei der Lagerung oder Beförderung eine Verschlechterung erfahren hat, die die Merkmale des betreffenden Qualitätsweins b. A. abgeschwächt oder verändert hat;
- b)
- der Wein unzulässigen Behandlungen unterzogen oder unzulässigerweise als Qualitätswein b. A. bezeichnet worden ist.
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