Artikel 55 VO (EG) 1999/1493
(1) Die Bestimmungen für die Erzeugung von Qualitätsweinen b. A. stützen sich zusätzlich zu den gegebenenfalls gemäß Artikel 57 Absatz 1 erlassenen innerstaatlichen Bestimmungen, die den herkömmlichen Erzeugungsbedingungen Rechnung tragen, soweit diese die Politik der Qualitätsförderung und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen, auf folgendes:
- a)
- Abgrenzung des Anbaugebiets,
- b)
- Sortenbestand,
- c)
- Anbaumethoden,
- d)
- Methoden der Weinbereitung,
- e)
- natürlicher Mindestalkoholgehalt,
- f)
- Hektarertrag,
- g)
- Untersuchung und Bewertung der organoleptischen Merkmale.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen sind in Anhang VI Abschnitte A bis J aufgeführt.
(3) Die Bestimmungen von Anhang VI Abschnitt K gelten nur für Qualitätsschaumwein b. A. Die Bestimmungen von Anhang VI Abschnitt L gelten nur für Qualitätslikörwein b. A.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.