Artikel 55 VO (EG) 1999/1493

(1) Die Bestimmungen für die Erzeugung von Qualitätsweinen b. A. stützen sich zusätzlich zu den gegebenenfalls gemäß Artikel 57 Absatz 1 erlassenen innerstaatlichen Bestimmungen, die den herkömmlichen Erzeugungsbedingungen Rechnung tragen, soweit diese die Politik der Qualitätsförderung und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen, auf folgendes:

a)
Abgrenzung des Anbaugebiets,
b)
Sortenbestand,
c)
Anbaumethoden,
d)
Methoden der Weinbereitung,
e)
natürlicher Mindestalkoholgehalt,
f)
Hektarertrag,
g)
Untersuchung und Bewertung der organoleptischen Merkmale.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen sind in Anhang VI Abschnitte A bis J aufgeführt.

(3) Die Bestimmungen von Anhang VI Abschnitt K gelten nur für Qualitätsschaumwein b. A. Die Bestimmungen von Anhang VI Abschnitt L gelten nur für Qualitätslikörwein b. A.

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