Artikel 54 VO (EG) 1999/1493
(1) Qualitätsweine b. A. sind Weine, die den Vorschriften dieses Titels und den einschlägigen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen entsprechen.
(2) „Qualitätswein b. A.” umfaßt folgende Kategorien:
- a)
- die Qualitätslikörweine bestimmter Anbaugebiete ( „Qualitätslikörweine b. A.” ), die der Definition von Likörwein entsprechen;
- b)
- die Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete ( „Qualitätsschaumweine b. A.” ), die der Definition von Schaumwein entsprechen, einschließlich der aromatischen Qualitätsschaumweine b. A.;
- c)
- die Qualitätsperlweine bestimmter Anbaugebiete ( „Qualitätsperlweine b. A.” ), die der Definition von Perlwein entsprechen;
- d)
- die anderen als die unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Qualitätsweine b. A.
(3) Für zur Gewinnung von Qualitätsweinen b. A. geeignete Erzeugnisse sind:
- a)
- frische Weintrauben,
- b)
- Traubenmost,
- c)
- teilweise gegorener Traubenmost,
- d)
- Jungwein,
- e)
- Wein.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das Verzeichnis der von ihnen anerkannten Qualitätsweine b. A. unter Angabe der für ihre Erzeugung und Herstellung geltenden innerstaatlichen Vorschriften für die einzelnen Qualitätsweine b. A.
(5) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.
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