Artikel 53 VO (EG) 1999/1493

(1) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel und zu den Anhängen VII und VIII werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt. Diese Bestimmungen betreffen insbesondere die in diesen Anhängen genannten Abweichungen, Bedingungen und Genehmigungen.

(2) Ferner wird nach dem Verfahren des Artikels 75 folgendes festgelegt:

a)
die Angaben, Zeichen und sonstigen Marken gemäß Anhang VII, einleitender Teil, oder Anhang VIII Abschnitt A Nummer 2;
b)
das Verzeichnis der traditionellen spezifischen Begriffe nach Anhang VII Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich vierter Untergedankenstrich oder Anhang VIII Abschnitt D Nummer 2 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich;
c)
die Bedingungen für die Verwendung der geographischen Angaben im Sinne des Anhangs VII Abschnitt A Nummer 2;
d)
die Angaben im Sinne des Anhangs VII Abschnitt A Nummer 4;
e)
die Bedingungen für die Verwendung der Angaben nach Anhang VII Abschnitt B Nummer 1 und den Rahmen für die Verwendung der Angaben nach Anhang VII Abschnitt B Nummer 3;
f)
die Angaben im Sinne des Anhangs VII Abschnitt B Nummer 2 und die Bedingungen, unter denen sie verwendet werden;
g)
das Ausmaß und die Bedingungen, in dem bzw. unter denen die Bestimmungen des Anhangs VII auf die unter die vorliegende Verordnung fallenden, nicht in Anhang VII Abschnitt A Nummer 1 oder in Anhang VIII genannten Erzeugnisse Anwendung finden, insbesondere in bezug auf in der Gemeinschaft hergestellten Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost, konzentrierten Traubenmost und Jungwein sowie Wein aus überreifen Trauben;
h)
die Bedingungen für die Lagerung und den Transport der Erzeugnisse in Behältnissen sowie ihre Verwendung und Kennzeichnung, einschließlich hinsichtlich der Behältnisse für die Herstellung und die Zwischenlagerung von Schaumwein;
i)
gegebenenfalls die Zuweisung der Namen geographischer Einheiten gemäß Anhang VIII Abschnitt E Nummer 1 zweiter Gedankenstrich;
j)
die obligatorischen und fakultativen Angaben in den Ein- und Ausgangsbüchern, den amtlichen Dokumenten und den Geschäftspapieren;
k)
die Einzelheiten gemäß Anhang VIII Abschnitt G Nummer 2 bzw. Abschnitt G Nummer 5;
l)
die Einzelheiten und Ausnahmebestimmungen gemäß Anhang VIII Abschnitt I Nummer 6.

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