Artikel 52 VO (EG) 1999/1493
(1) Weist ein Mitgliedstaat den Namen eines bestimmten Anbaugebiets einem Qualitätswein b. A. sowie gegebenenfalls einem zur Verarbeitung zu einem solchen Qualitätswein b. A. bestimmten Wein zu, so darf dieser Name nicht zur Bezeichnung von Erzeugnissen des Weinsektors verwendet werden, die nicht aus diesem Anbaugebiet stammen und/oder denen dieser Name nicht nach den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften zugewiesen wurde. Das gleiche gilt, wenn ein Mitgliedstaat den Namen einer Gemeinde, eines Teils einer Gemeinde oder eines bestimmten Ortes ausschließlich einem Qualitätswein b. A. sowie gegebenenfalls einem zur Verarbeitung zu einem solchen Qualitätswein b. A. bestimmten Wein zugewiesen hat.
Unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften zu bestimmten Typen von Qualitätsweinen b. A. können die Mitgliedstaaten nach von ihnen festzulegenden Produktionsbedingungen zulassen, daß der Name eines bestimmten Anbaugebiets mit einer näheren Angabe zur Herstellungsweise oder zur Art des Erzeugnisses oder mit dem Namen einer Rebsorte oder ihrem Synonym kombiniert wird.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bis zum 31. August 2001 beschließen, daß bestimmte traditionell zur Bezeichnung eines Tafelweins verwendete geographische Namen, die der Name eines bestimmten Anbaugebiets geworden sind, höchstens für drei Weinjahre auch zur Bezeichnung von Tafelweinen weiterverwendet werden dürfen.
(2) Folgende Namen und Begriffe:
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der Name einer Rebsorte,
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ein traditioneller spezifischer Begriff gemäß Anhang VII Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich vierter Untergedankenstrich oder gemäß Anhang VIII Abschnitt D Nummer 2 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich
oder
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ein ergänzender traditioneller Begriff gemäß Anhang VII Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b) fünfter Gedankenstrich, sofern dieser von einem Mitgliedstaat nach den Bestimmungen der Gemeinschaft für die Bezeichnung eines Weins vorgesehen ist,
dürfen nur für die Bezeichnung und Aufmachung eines anderen Getränks als Wein oder Traubenmost sowie für die Werbung dafür verwendet werden, wenn jegliche Gefahr einer Verwechslung bezüglich der Art, des Ursprungs oder der Herkunft und der Zusammensetzung dieses Getränks ausgeschlossen ist.
(3) Die Verwendung eines Namens oder einer Bezeichnung gemäß Absatz 2 oder einer der Bezeichnungen „Hock” , „Claret” , „Liebfrauenmilch” und „Liebfraumilch” , selbst wenn sie in Verbindung mit den Worten wie „Art” , „Typ” , „nach Art” , „Imitation” oder einem ähnlichen Ausdruck vorkommen, ist für die Bezeichnung und die Aufmachung folgender Waren untersagt:
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einer Ware des KN-Codes 2206, es sei denn, die betreffende Ware stammt tatsächlich aus dem so bezeichneten Gebiet,
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einer Ware, die mit einer deutlichen Anleitung für die beim Verbraucher vorzunehmende Zubereitung eines Getränks, das eine Nachahmung von Wein ist, in den Verkehr gebracht wird; jedoch darf der Name einer Rebsorte verwendet werden, wenn die betreffende Ware tatsächlich aus dieser Rebsorte hergestellt wurde, es sei denn, er führt zu Verwechslungen mit dem Namen eines bestimmten Anbaugebiets oder einer geographischen Einheit, der für die Bezeichnung eines Qualitätsweins b. A. verwendet wird.
(4) Die Namen
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eines bestimmten Anbaugebiets,
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einer kleineren geographischen Einheit als das bestimmte Anbaugebiet, sofern dieser Name von einem Mitgliedstaat nach den Vorschriften der Gemeinschaft für die Bezeichnung eines Weines vorgesehen ist,
dürfen für die Bezeichnung und Aufmachung eines anderen Getränks als Wein oder Traubenmost oder für die Werbung dafür nur unter folgenden Bedingungen verwendet werden:
- a)
- Für die Erzeugnisse der KN-Codes 2009, 2202, 2205, 2206, 2207, 2208 und 2209 sowie für die aus einem Grundstoff des Weinbaus hergestellten Erzeugnisse müssen die erwähnten Namen und Begriffe in dem Mitgliedstaat, aus dem das Erzeugnis stammt, anerkannt sein, und diese Anerkennung muß mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein;
- b)
- für andere Getränke als die gemäß Buchstabe a) muß jegliche Gefahr einer Verwechslung bezüglich der Art, des Ursprungs oder der Herkunft und der Zusammensetzung dieses Getränks ausgeschlossen sein.
Sofern Buchstabe b) eingehalten wird, dürfen diese Namen jedoch bis zum 31. Dezember 2000 weiterverwendet werden, auch wenn die Anerkennung gemäß Buchstabe a) nicht erfolgt ist.
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