Artikel 51 VO (EG) 1999/1493
(1) Für die Zwecke der Anwendung dieses Titels gilt als „Name einer kleineren geographischen Einheit als der Mitgliedstaat” der Name
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einer Lage oder einer Einheit, die mehrere Lagen umfaßt,
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einer Gemeinde oder eines Teils einer Gemeinde,
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eines Weinbauuntergebiets oder eines Teils eines Weinbauuntergebiets,
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eines anderen Gebiets als eines bestimmten Anbaugebiets.
(2) Die Verwendung einer geographischen Angabe zur Bezeichnung der Tafelweine, die durch Verschnitt von Wein aus Weintrauben verschiedener Weinbaugebiete gewonnen werden, ist jedoch zulässig, wenn mindestens 85 % des aus dem Verschnitt hervorgegangenen Tafelweins aus dem Weinbaugebiet stammt, dessen Name er trägt.
Die Verwendung einer geographischen Angabe für ein in der Weinbauzone A oder der Weinbauzone B gelegenes Weinbaugebiet zur Bezeichnung von weißem Tafelwein ist jedoch nur zulässig, wenn die Erzeugnisse, welche den Verschnittwein bilden, aus der betreffenden Weinbauzone stammen oder wenn der betreffende Wein durch Verschnitt von Tafelwein der Weinbauzone A mit Tafelwein der Weinbauzone B gewonnen wird.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Verwendung einer geographischen Angabe zur Bezeichnung eines Tafelweins insbesondere von der Bedingung abhängig machen, daß der betreffende Wein vollständig aus bestimmten ausdrücklich bezeichneten Rebsorten gewonnen wird und ausschließlich aus dem genau abgegrenzten Gebiet, dessen Namen er trägt, stammt.
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