Artikel 50 VO (EG) 1999/1493
(1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um betroffenen Parteien die Möglichkeit einzuräumen, unter den Bedingungen der Artikel 23 und 24 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum zu verhindern, daß in der Gemeinschaft geographische Angaben von Erzeugnissen, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) genannt sind, bei Erzeugnissen verwendet werden, deren Ursprung nicht dem in der betreffenden geographischen Angabe bezeichneten Ort entspricht, auch wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder die geographische Angabe in einer Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art” , „Typ” , „Stil” , „Imitat” oder dergleichen benutzt wird.
(2) Im Sinne dieses Artikels gilt als „geographische Angabe” eine Angabe, die den Ursprung eines Erzeugnisses im Gebiet, in einer Region oder einem Ort eines der Welthandelsorganisation angehörenden Drittlandes bezeichnet, soweit eine Eigenschaft, der Ruf oder ein sonstiges Merkmal des Erzeugnisses im wesentlichen diesem geographischen Ursprung zuzuordnen ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften mit Regeln zur Bezeichnung und Aufmachung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse.
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