Artikel 49 VO (EG) 1999/1493

(1) Die Erzeugnisse, deren Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschriften dieser Verordnung oder den diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen entspricht, dürfen in der Gemeinschaft weder zum Verkauf vorrätig gehalten noch in den Verkehr gebracht noch ausgeführt werden.

Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung können jedoch bei zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnissen

von den Mitgliedstaaten zugelassen werden, wenn die Rechtsvorschriften des Einfuhrdrittlands dies erfordern;

in den Durchführungsbestimmungen für die Fälle vorgesehen werden, die nicht unter den ersten Gedankenstrich fallen.

(2) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Erzeugnis befindet, dessen Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Bestimmungen des Absatzes 1 entspricht, trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Verstöße je nach ihrer Schwere zu ahnden.

Der Mitgliedstaat kann jedoch erlauben, das betreffende Erzeugnis in der Gemeinschaft zum Verkauf vorrätig zu halten oder in den Verkehr zu bringen oder es auszuführen, sofern die Bezeichnung oder Aufmachung dieses Erzeugnisses so geändert wird, daß sie den Bestimmungen des Absatzes 1 entspricht.

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