Artikel 48 VO (EG) 1999/1493
Die Bezeichnung und Aufmachung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse sowie jegliche Werbung für diese Erzeugnisse dürfen nicht falsch oder geeignet sein, Verwechslungen oder eine Irreführung der Personen, an die sie sich richten, hervorzurufen, insbesondere hinsichtlich
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der in Anwendung von Artikel 47 geregelten Angaben; dies gilt auch, wenn diese Angaben in Übersetzung oder mit einem Hinweis auf die tatsächliche Herkunft oder mit Zusätzen wie „Art” , „Typ” , „Fasson” , „Nachahmung” , „Marke” oder dergleichen verwendet werden;
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der Eigenschaften der Erzeugnisse wie insbesondere Art, Zusammensetzung, Alkoholgehalt, Farbe, Ursprung oder Herkunft, Qualität, Rebsorte, Jahrgang oder Nennvolumen der Behältnisse;
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der Identität oder der Eigenschaft der natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die an der Herstellung oder der Vermarktung des Erzeugnisses beteiligt sind oder waren, insbesondere des Abfüllers.
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