Artikel 63 VO (EG) 1999/1493

(1) Um die Ausfuhr

a)
der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) genannten Erzeugnisse,
b)
von Zucker des KN-Codes 1701 und von Glucose und Glucosesirup der KN-Codes 17023091, 17023099, 17024090 und 17029050, auch in Form von Erzeugnissen der KN-Codes 17023051 und 17023059, die in Erzeugnissen der KN-Codes 20096011, 20096071, 20096079 und 22043099 enthalten sind,

auf der Grundlage der Preise zu ermöglichen, die im internationalen Handel für diese Erzeugnisse gelten, kann der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkünfte durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2) Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

a)
der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird, die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht und der Effizienz und der Struktur der Gemeinschaftsausfuhren Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen kleinen und großen Wirtschaftsteilnehmern zu führen;
b)
unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse in administrativer Hinsicht mit dem geringsten Aufwand für die Wirtschaftsteilnehmer verbunden ist;
c)
eine Diskriminierung unter den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern verhindert.

(3) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Bestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn die Lage auf dem Weltmarkt oder spezifische Anforderungen bestimmter Märkte dies erfordern.

Die Erstattungen nach Absatz 1 Buchstabe a) werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt in regelmäßigen Zeitabständen.

Die Kommission kann die in regelmäßigen Zeitabständen festgesetzten Erstattungen, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.

Die Bestimmungen des Artikels 64 in bezug auf die dort aufgeführten Erzeugnisse sind ergänzend anzuwenden.

(4) Die Erstattung wird nur auf Antrag und auf Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz gewährt.

(5) Der bei der Ausfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und im Fall einer differenzierten Erstattung der an demselben Tag geltende Betrag

a)
für die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder gegebenenfalls
b)
für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht. In diesem Fall darf der anwendbare Betrag nicht den Betrag übersteigen, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt.

Um einen Mißbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern, können geeignete Maßnahmen getroffen werden.

(6) Nach dem Verfahren des Artikels 75 kann von den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 bei Erzeugnissen gemäß Artikel 1 abgewichen werden, für die Erstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden.

(7) Die Einhaltung der mengenmäßigen Beschränkungen, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften ergeben, wird anhand der Ausfuhrlizenzen gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume ausgestellt werden und für die betreffenden Erzeugnisse gelten.

Im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den im Rahmen der Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, hat der Ablauf eines Bezugszeitraums keine Auswirkung auf die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen.

(8) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich der Bestimmungen über die Neuverteilung nicht zugeteilter oder nicht in Anspruch genommener Ausfuhrmengen, werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.