Artikel 64 VO (EG) 1999/1493

(1) Dieser Artikel gilt für die Erstattung gemäß Artikel 63 Absatz 1.

(2) Der Betrag der Erstattung entspricht bei den Erzeugnissen gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b):

a)
bei Roh- und Weißzucker dem gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1) und ihren Durchführungsbestimmungen festgesetzten Erstattungsbetrag für die Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand;
b)
bei Glucose und Glucosesirup dem gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(2) und ihren Durchführungsbestimmungen festgesetzten Erstattungsbetrag für die Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand.

Um für die Erstattung in Betracht zu kommen, muß den Verarbeitungserzeugnissen bei der Ausfuhr eine Erklärung des Antragstellers beigefügt sein, in der die Mengen Rohzucker, Weißzucker, Glucose oder Glucosesirup aufgeführt sind, die bei der Herstellung verwendet wurden.

Die Richtigkeit dieser Erklärung unterliegt der Kontrolle durch die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats.

(3) Die Erstattungen werden unter Berücksichtigung folgender Elemente festgesetzt:

a)
der Lage und der Entwicklungsaussichten

i)
hinsichtlich der Preise der Erzeugnisse gemäß Artikel 63 Absatz 1 und der Verfügbarkeit auf dem Markt der Gemeinschaft,
ii)
hinsichtlich der Preise dieser Erzeugnisse auf dem Weltmarkt;

b)
der günstigsten Kosten für die Vermarktung und den Transport zwischen den Märkten der Gemeinschaft und den Häfen oder anderen Ausfuhrstellen der Gemeinschaft sowie der Kosten für die Heranführung an die Bestimmungsländer;
c)
der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Wein, die darin bestehen, das Gleichgewicht dieses Marktes und eine natürliche Entwicklung der Preise und des Handels zu gewährleisten;
d)
der Grenzen, die sich aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften ergeben;
e)
des Anliegens, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu vermeiden;
f)
des wirtschaftlichen Aspekts der in Aussicht genommenen Ausfuhren.

(4) Die in Artikel 63 Absatz 1 genannten Preise in der Gemeinschaft werden unter Berücksichtigung der günstigsten angewandten Ausfuhrpreise festgesetzt.

Die Ermittlung der in Artikel 63 Absatz 1 genannten Preise im internationalen Handel erfolgt unter Berücksichtigung

a)
der tatsächlichen Preise auf den Märkten der Drittländer,
b)
der günstigsten Einfuhrpreise in den dritten Bestimmungsländern bei der Einfuhr aus Drittländern,
c)
der in den ausführenden Drittländern festgestellten Erzeugerpreise, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Subventionen, die von diesen Ländern gewährt werden,
d)
der Angebotspreise frei Grenze der Gemeinschaft.

(5) Unbeschadet des Artikels 63 Absatz 3 Unterabsatz 3 wird nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt, in welchen Zeitabständen die Liste der Erzeugnisse, für die tatsächlich eine Erstattung gewährt wird, zu erstellen und die Höhe dieser Erstattung festzusetzen ist.

(6) Die Erstattung wird gezahlt, wenn nachgewiesen wird, daß die Erzeugnisse

a)
ihren Ursprung in der Gemeinschaft haben,
b)
aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und
c)
im Fall einer differenzierten Erstattung die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Artikels 63 Absatz 5 Buchstabe b) festgesetzt worden war. Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem Verfahren des Artikels 75 vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

Ergänzende Bestimmungen können nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt werden.

(7) Unbeschadet von Absatz 6 Buchstabe a) wird keine Erstattung gewährt bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, die aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wiederausgeführt werden, es sei denn, es wurde nach dem Verfahren des Artikels 75 eine Abweichung gewährt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 177 vom 1.7.1981, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1148/98 (ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 38).

(2)

ABl. L 281 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1253/1999 (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 18).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.