Artikel 65 VO (EG) 1999/1493
(1) Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Wein erforderlich ist, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit in besonderen Fällen die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs für Erzeugnisse gemäß Artikel 1 ganz oder teilweise ausschließen.
(2) In Abweichung von Absatz 1 trifft die Kommission in Fällen, in denen die in Absatz 1 aufgezeigte Situation ein äußerst dringendes Eingreifen erfordert und der Gemeinschaftsmarkt aufgrund der Regelung des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs gestört wird oder gestört zu werden droht, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten darf und die sofort anwendbar sind. Wird die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befaßt, so entscheidet sie innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eingang des Antrags.
(3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb einer Frist von einer Woche, die ab dem Tag nach der Bekanntgabe der Entscheidung läuft, mit der Entscheidung der Kommission befassen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit die Entscheidung der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben. Trifft der Rat binnen einer Frist von drei Monaten keine Entscheidung, so gilt die Entscheidung der Kommission als aufgehoben.
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