Artikel 62 VO (EG) 1999/1493
(1) Die Kommission eröffnet und verwaltet die Zollkontingente für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften oder aus einem anderen Rechtsakt des Rates ergeben, nach den gemäß dem Verfahren des Artikels 75 festgelegten Durchführungsbestimmungen.
(2) Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewandt werden:
- a)
- Berücksichtigung der Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs (sogenanntes „Windhund-Verfahren” );
- b)
- Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen (sogenanntes „Verfahren der gleichzeitigen Prüfung” );
- c)
- Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (sogenanntes „Verfahren traditionelle Einführer/neue Antragsteller” ).
Weitere geeignete Verfahren können festgelegt werden. Bei den Verfahren muß jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern verhindert werden.
(3) Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird gegebenenfalls dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf dem Gemeinschaftsmarkt Rechnung getragen, wobei die Verfahren zugrunde gelegt werden können, die in der Vergangenheit auf die Kontingente angewandt wurden, die den in Absatz 1 genannten Kontingenten entsprechen, und zwar unbeschadet der Rechte, die sich aus den im Rahmen der Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben.
(4) Die Durchführungsbestimmungen nach Absatz 1 sehen vor, daß die Kontingente auf einer jährlichen Basis und erforderlichenfalls mit einer geeigneten Staffelung eröffnet werden; sie legen das anzuwendende Verwaltungsverfahren fest und umfassen gegebenenfalls auch
- a)
- Garantien zum Nachweis der Art, der Herkunft und des Ursprungs des Erzeugnisses,
- b)
- die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a) genannten Nachweise und
- c)
- die Voraussetzungen für die Ausstellung der Einfuhrlizenzen und die Gültigkeitsdauer derselben.
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