Artikel 43 VO (EG) 1999/1493

(1) Die zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen sind in den Anhängen IV und V aufgeführt.

(2) Im besonderen gilt:

Die zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen bei der Anreicherung, Säuerung, Entsäuerung und Süßung sowie die Vorschriften für den Schwefeldioxidgehalt und den Höchstgehalt an flüchtiger Säure sind in Anhang V Abschnitte A bis G aufgeführt.

Die zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen sowie die Vorschriften für die Schaumwein- und Qualitätsschaumweinherstellung sind in Anhang V Abschnitte H und I aufgeführt.

Die zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen sowie die Vorschriften für die Likörweinherstellung sind in Anhang V Abschnitt J aufgeführt.

(3) Enzyme und Enzymzubereitungen, die bei den in Anhang IV aufgeführten zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen verwendet werden, müssen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme(1) entsprechen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7.

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