Artikel 44 VO (EG) 1999/1493

(1) Von den Erzeugnissen der KN-Codes 220410, 220421 und 220429 dürfen nur Likörwein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätswein b.A, Tafelwein, Wein aus überreifen Trauben und gegebenenfalls, in Abweichung von Artikel 45, rechtmäßig eingeführter Wein in der Gemeinschaft zum unmittelbaren menschlichen Verzehr angeboten oder abgegeben werden.

(2) Abgesehen von Flaschenweinen, für die nachgewiesen werden kann, daß die Abfüllung vor dem 1. September 1971 erfolgte, darf anderer Wein als Qualitätswein b. A., der von den in Artikel 42 Absatz 5 genannten Rebsorten stammt, jedoch nicht den Definitionen nach den Nummern 12 bis 18 des Anhangs I entspricht, nur für den Eigenbedarf der Familie des Weinerzeugers, zur Erzeugung von Weinessig oder zur Destillation verwendet werden.

(3) In Jahren mit ungünstigen Witterungsverhältnissen kann jedoch beschlossen werden, daß Erzeugnisse aus den Weinbauzonen A und B, die nicht den für die betreffende Weinbauzone festgesetzten, natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweisen, in der Gemeinschaft zur Herstellung von Schaumwein und von Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, sofern diese Weine einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol erreichen, oder zur Herstellung von Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure verwendet werden dürfen. In diesem Fall darf die Anreicherung in den Grenzen von Anhang V Abschnitt D Nummer 5 erfolgen.

(4) Unbeschadet strengerer Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten für die Herstellung von nicht unter die KN-Codes 220410, 220421 und 220429 fallenden Erzeugnissen in ihrem Gebiet anwenden können, darf mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben nur für die Herstellung dieser Erzeugnisse verwendet werden.

(5) Aus der Gemeinschaft stammender Traubensaft und konzentrierter Traubensaft dürfen weder zu Wein verarbeitet noch Wein zugesetzt werden. Diese Erzeugnisse werden in bezug auf ihre Verwendung kontrolliert. Das Einleiten einer alkoholischen Gärung ist bei diesen Erzeugnissen im Gebiet der Gemeinschaft untersagt.

(6) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für Erzeugnisse, aus denen im Vereinigten Königreich, in Irland und in Polen Erzeugnisse des KN-Codes 220600 hergestellt werden sollen, für die gemäß Anhang VII Abschnitt C Nummer 2 die Verwendung eines das Wort „Wein” enthaltenden zusammengesetzten Ausdrucks von den Mitgliedstaaten zugelassen werden kann.

(7) Zur Gewinnung von Tafelwein geeignete Weine, die den vorhandenen Mindestalkoholgehalt für Tafelwein nicht erreichen, dürfen nur für die Herstellung von Schaumwein, für die Essigindustrie, zur Destillation oder zu anderen industriellen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. Die Anreicherung dieser Weine und ihr Verschnitt mit Tafelwein zwecks Anhebung des vorhandenen Alkoholgehalts auf die für Tafelwein vorgeschriebene Höhe dürfen nur in den Anlagen oder für Rechnung des Weinbereitungsbetriebs vorgenommen werden.

(8) Aus Weintrub und Traubentrester darf weder Wein noch irgendein Getränk zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch mit Ausnahme von Alkohol, Brand oder Tresterwein hergestellt werden.

(9) Tresterwein darf — sofern seine Herstellung vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassen wird — nur zur Destillation oder für den Eigenbedarf der Familie des Weinbauern verwendet werden.

(10) Brennwein darf nur zur Destillation verwendet werden.

(11) Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben darf nur für die Herstellung von Likörweinen, und dies allein in den Weinbauregionen, wo diese Verwendung am 1. Januar 1985 herkömmlicherweise gebräuchlich war, und für die Herstellung von Wein aus überreifen Trauben in den Verkehr gebracht werden.

(12) Frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, durch Zusatz von Alkohol stummgemachter Traubenmost, Traubensaft und konzentrierter Traubensaft mit Ursprung in Drittländern dürfen im Gebiet der Gemeinschaft weder zu Wein verarbeitet noch Wein zugesetzt werden.

(13) Das Einleiten einer alkoholischen Gärung ist bei den in Absatz 12 genannten Erzeugnissen im Gebiet der Gemeinschaft untersagt. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, aus denen im Vereinigten Königreich, in Irland und in Polen Erzeugnisse des KN-Codes 220600 hergestellt werden sollen, für die gemäß Anhang VII Abschnitt C Nummer 2 die Verwendung eines das Wort Wein enthaltenden zusammengesetzten Ausdrucks von den Mitgliedstaaten zugelassen werden kann.

(14) Der Verschnitt eines aus einem Drittland stammenden Weins mit Gemeinschaftswein sowie der Verschnitt von aus Drittländern stammenden Weinen untereinander sind in dem geographischen Gebiet der Gemeinschaft untersagt.

(15) Der Rat kann im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft von Absatz 12, Absatz 13 erster Satz und Absatz 14 abweichen.

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