Artikel 41 VO (EG) 1999/1493

(1) Im Hinblick auf ein besseres Funktionieren des Marktes für Qualitätsweine b. A. und Tafelweine mit geographischen Bezeichnungen können die Erzeuger-Mitgliedstaaten, insbesondere bei der Durchführung der Beschlüsse der Branchenorganisationen, Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots beim erstmaligen Inverkehrbringen festlegen, sofern diese Regeln das Zurückbehalten der Erzeugnisse in einer Reserve und/oder die Staffelung des Inverkehrbringens der Erzeugnisse betreffen und alle anderen aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, so z. B. folgende, ausschließen:

Festsetzung eines Preises, sei es auch nur als Orientierung oder Empfehlung;

Zurückbehalten eines zu hohen Prozentsatzes der normalerweise verfügbaren jährlichen Ernte und generell jede nicht übliche Maßnahme der Angebotsverknappung;

Verweigerung der Ausstellung der nationalen und/oder gemeinschaftlichen Bescheinigung/Bescheinigungen für das Inverkehrbringen und die Vermarktung der Erzeugnisse des Weinbaus, wenn die Vermarktung mit den obengenannten Regeln in Einklang steht.

(2) Die Regeln nach Absatz 1 sind den Marktteilnehmern in vollem Umfang durch Veröffentlichung in einem amtlichen Mitteilungsblatt des betreffenden Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Mitgliedstaaten, die die durch Absatz 1 gebotenen Möglichkeiten in Anspruch nehmen, übermitteln der Kommission jährlich einen Bericht über die im Vorjahr hierüber erlassenen Entscheidungen. Die Kommission prüft, ob sie mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Vorschriften über den freien Warenverkehr (Artikel 28 bis 31 des Vertrags) und den Wettbewerb (Artikel 81 bis 86 des Vertrags) und mit dem Diskriminierungsverbot (Artikel 34 Absatz 3 des Vertrags) im Einklang stehen.

(4) Die Organisationen im Sinne von Absatz 1 führen in einer oder mehreren Regionen der Gemeinschaft mehrere der folgenden Maßnahmen durch und tragen dabei den Verbraucherinteressen Rechnung:

i)
Verbesserung der Kenntnisse und der Transparenz bezüglich der Erzeugung und des Marktes;
ii)
Mitwirkung an einer besseren Koordinierung des Absatzes der Erzeugnisse, insbesondere durch Marktforschung und -studien;
iii)
Ausarbeitung von Standardverträgen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht;
iv)
Erschließung des vollen Produktionspotentials;
v)
Information und Marktforschung zur Ausrichtung der Produktion auf Erzeugnisse, die dem Marktbedarf sowie dem Geschmack und den Erwartungen der Verbraucher, insbesondere hinsichtlich der Qualität und der Umweltfreundlichkeit der Erzeugnisse, besser gerecht werden;
vi)
Entwicklung von Verfahren zur Begrenzung des Aufwands an Pflanzenschutzmitteln und anderen Betriebsstoffen und zur Sicherstellung der Erzeugnisqualität sowie des Boden- und Gewässerschutzes;
vii)
Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität auf allen Stufen der Erzeugung, der Weinbereitung und der Vermarktung;
viii)
Erschließung der Möglichkeiten und Schutz des ökologischen Landbaus sowie der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geographischen Angaben;
ix)
Förderung insbesondere des integrierten Anbaus und anderer umweltfreundlicher Wirtschaftsweisen.

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