Artikel 40 VO (EG) 1999/1493

(1) Die Mitgliedstaaten

a)
befinden innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Angaben versehenen Antrags über die Anerkennung der Erzeugerorganisation;
b)
führen regelmäßig Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Erzeugerorganisationen die Anerkennungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllen, verhängen bei Nichterfüllung Sanktionen gegen diese Organisationen und beschließen erforderlichenfalls den Entzug ihrer Anerkennung;
c)
teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten jede Entscheidung über die Gewährung oder den Entzug der Anerkennung mit.

(2) Die Kommission überzeugt sich durch Kontrollen von der Einhaltung von Artikel 39 und von Absatz 1 Buchstabe b) des vorliegenden Artikels und kann gegebenenfalls auf der Grundlage dieser Kontrollen die Mitgliedstaaten darum ersuchen, eine gewährte Anerkennung zu entziehen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.