Artikel 39 VO (EG) 1999/1493

(1) Eine im Sinne dieser Verordnung anerkannte Erzeugerorganisation ist eine juristische Person,

a)
die auf Betreiben der Erzeuger der Produkte, für die diese Verordnung gilt, gegründet wurde;
b)
die für ihre Mitglieder namentlich folgende Ziele verfolgt:

i)
Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung;
ii)
stärkere Bündelung des Angebots und Förderung der Vermarktung ihrer Erzeugung;
iii)
Drosselung der Produktionskosten und Regulierung der Erzeugerpreise;
iv)
Förderung von umweltgerechten Wirtschaftsweisen, Anbautechniken und Abfallverwertungstechniken, insbesondere zum Schutz der Qualität der Gewässer, des Bodens und der Landschaft sowie zur Erhaltung und/oder Förderung der Artenvielfalt.

(2) Die im Sinne dieser Verordnung anerkannten Erzeugerorganisationen müssen die Möglichkeit haben, bei Verstößen gegen satzungsgemäße Pflichten angemessene Sanktionen gegen ihre Mitglieder zu verhängen.

(3) Die Mitgliedstaaten können Erzeugerzusammenschlüsse auf Antrag als Erzeugerorganisationen im Sinne dieser Verordnung anerkennen, wenn sie

a)
die Anforderungen der Absätze 1 und 2 erfüllen und zu diesem Zweck unter anderem nachweisen, daß ihnen eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und sie über eine Mindestmenge an vermarktbaren Erzeugnissen verfügen;
b)
hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl zeitlich als auch hinsichtlich der Effizienz bieten;
c)
die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit ihren Mitgliedern die zur Anwendung umweltfreundlicher Wirtschaftsweisen erforderliche technische Hilfe tatsächlich zuteil werden kann.

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