Artikel 38 VO (EG) 1999/1493
(1) Werden auf dem Weinmarkt der Gemeinschaft übermäßig hohe Preise für eine Weinart festgestellt und ist damit zu rechnen, daß diese Lage andauert und Marktstörungen bewirkt, so kann die Kommission die gebotenen Maßnahmen treffen.
(2) Soweit es die Stützung des Marktes für Tafelwein gebietet, können für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) aufgeführten Erzeugnisse, mit Ausnahme von Tafelwein, gemäß dem Verfahren des Artikels 75 Interventionsmaßnahmen getroffen werden.
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