Artikel 37 VO (EG) 1999/1493
Erzeugern, für die die in den Artikeln 27 und 28 genannten Verpflichtungen gelten, können die in diesem Titel vorgesehenen Interventionsmaßnahmen nur dann zugute kommen, wenn sie in dem noch festzusetzenden Bezugszeitraum die genannten Verpflichtungen erfüllt haben. Der Bezugszeitraum sowie die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt.
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