Artikel 36 VO (EG) 1999/1493

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt.

Diese Bestimmungen können insbesondere folgendes umfassen:

a)
die Voraussetzungen für die Gewährung der in Artikel 34 Absatz 1 genannten Beihilfe;
b)
die zur Sicherstellung der Kontrolle der Verwendung der in Artikel 35 Absatz 1 genannten Erzeugnisse erforderlichen Maßnahmen;
c)
die Höhe der in den Artikeln 34 und 35 genannten Beihilfe, die vor Beginn jedes Weinjahres festzusetzen ist;
d)
die Entscheidung gemäß Artikel 35 Absatz 2 Untersatz 1.

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