Artikel 42 VO (EG) 1999/1493
(1) Die in der Gemeinschaft zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen werden für die Herstellung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse mit Ausnahme von Traubensaft, konzentriertem Traubensaft sowie für die Herstellung von Traubensaft bestimmtem Traubenmost und konzentriertem Traubenmost festgelegt.
(2) Die zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen dürfen nur zur ordnungsgemäßen Weinherstellung, Haltbarmachung oder zum ordnungsgemäßen Ausbau des Erzeugnisses verwendet werden.
(3) Die zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen schließen den Zusatz von Wasser, es sei denn, es besteht eine besondere technische Notwendigkeit dafür, sowie den Zusatz von Alkohol, ausgenommen bei frischem Traubenmost, der mit Alkohol stummgemacht wurde, bei Likörwein, Schaumwein, Brennwein und, unter noch festzulegenden Voraussetzungen, bei Perlwein aus.
(4) Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich der önologischen Verfahren und Behandlungen strengere Vorschriften anwenden, um den Erhalt der wesentlichen Merkmale der Qualitätsweine b. A., der mit einer geographischen Angabe bezeichneten, in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Tafelweine sowie der Schaumweine und der Likörweine zu gewährleisten. Sie teilen diese Bedingungen der Kommission mit, die sie an die anderen Mitgliedstaaten weiterleitet.
(5) Sofern nicht anderes bestimmt wurde, dürfen nur Trauben von Sorten, die in der Klassifizierung nach Artikel 19 als Keltertraubensorten aufgeführt sind, sowie die daraus gewonnenen Erzeugnisse in der Gemeinschaft zur Herstellung folgender Erzeugnisse verwendet werden:
- a)
- mit Alkohol stummgemachter Traubenmost,
- b)
- konzentrierter Traubenmost,
- c)
- rektifiziertes Traubenmostkonzentrat,
- d)
- zur Gewinnung von Tafelwein geeigneter Wein,
- e)
- Tafelwein,
- f)
- Qualitätswein b. A.,
- g)
- Likörwein,
- h)
- teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben,
- i)
- Wein aus überreifen Trauben.
(6) Der Verschnitt eines zur Gewinnung von weißem Tafelwein geeigneten Weins oder eines weißen Tafelweins mit einem zur Gewinnung von rotem Tafelwein geeignetem Wein oder einem roten Tafelwein kann keinen Tafelwein ergeben.
Diese Bestimmung steht jedoch in bestimmten noch festzulegenden Fällen einem Verschnitt gemäß Unterabsatz 1 nicht entgegen, sofern das daraus hervorgehende Erzeugnis die Merkmale von rotem Tafelwein aufweist.
Abweichend von Unterabsatz 1 ist ein solcher Verschnitt bis 31. Juli 2005 nach noch festzulegenden Modalitäten in Regionen, in denen dies ein traditionelles Verfahren ist, zulässig.
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