Artikel 45 VO (EG) 1999/1493

(1) Von Ausnahmen abgesehen dürfen folgende Erzeugnisse nicht zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder abgegeben werden:

a)
eingeführte oder nicht eingeführte Erzeugnisse der KN-Codes 220410, 220421, 220429 und 22043010, die Gegenstand von önologischen Verfahren waren, die in den Gemeinschaftsregelungen oder — sofern dies zulässig ist — in den innerstaatlichen Vorschriften nicht zugelassen sind;
b)
in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) genannte Erzeugnisse, die nicht von gesunder oder handelsüblicher Beschaffenheit sind;
c)
in Artikel 1 Absatz 2 genannte Erzeugnisse, die nicht den Definitionen in Anhang I entsprechen.

(2) Die in Absatz 1 erwähnten Ausnahmen für eingeführte Erzeugnisse werden nach dem Verfahren des Artikels 133 des Vertrags festgelegt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.