Artikel 46 VO (EG) 1999/1493
(1) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel und zu den Anhängen IV und V werden nach dem Verfahren des Artikel 75 festgelegt.
Diese Bestimmungen regeln insbesondere
- a)
- hinsichtlich von Anhang V Abschnitt A die Übergangsmaßnahmen für vor dem 1. September 1986 erzeugte Weine und Änderungen der Listen von Weinen in Nummer 2;
- b)
- in bezug auf die Anhänge IV und V die Grenzen und bestimmte Voraussetzungen für die Anwendung der in diesen Anhängen genannten önologischen Verfahren und Behandlungen, außer den in diesen Anhängen bereits festgelegten Grenzen und Voraussetzungen;
- c)
- die Entscheidungen, Ausnahmen, Abweichungen, Bedingungen und Verzeichnisse gemäß diesem Kapitel und Anhang V;
- d)
- die Anwendung von Anhang V Abschnitte C bis G auf Erzeugnisse, die in nicht zu den Weinbauzonen nach Anhang III gehörenden Gebieten der Gemeinschaft geerntet worden sind;
- e)
- hinsichtlich von Anhang V Abschnitt J die Verzeichnisse, dessen Nummer 2 Buchstabe b) und Nummer 6, die Abweichungen gemäß Nummer 4 Buchstabe b) sowie das Melde- und Buchführungsverfahren gemäß Nummer 6.
(2) Folgende Bestimmungen werden nach dem Verfahren des Artikels 75 erlassen:
- a)
- die Bestimmungen für den Vergleich bestimmter in Drittländern angewandter önologischer Verfahren und Behandlungen mit den in Artikel 43 Absatz 1 und in Anhang IV genannten;
- b)
- die Vorschriften für die Mischung und den Verschnitt von Traubenmost und Wein;
- c)
- die Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren verwendeten Stoffe;
- d)
- die Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen. Diese Vorschriften können vorsehen, daß bestimmte önologische Verfahren und Behandlungen nur unter Überwachung einer von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Person durchgeführt werden dürfen, die über ausreichende Kenntnisse verfügt, um die Qualität, Hygiene und Bekömmlichkeit des Erzeugnisses zu gewährleisten;
- e)
- die Bedingungen für die Lagerung und den Verkehr, die Verwendung der in Artikel 45 genannten Erzeugnisse oder die Verzeichnisse der nicht unter die Anforderungen des genannten Artikels fallenden Erzeugnisse und die Kriterien, die es in Einzelfällen ermöglichen, eine übermäßige Härte zu vermeiden, die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten die Lagerung, den Verkehr und die Verwendung von Erzeugnissen zulassen können, die anderen Vorschriften dieser Verordnung als Artikel 45 Absatz 1 oder in Anwendung dieser Verordnung erlassenen Vorschriften nicht entsprechen, und
- f)
- die allgemeinen Regeln für die Durchführung anderweitig nicht zugelassener önologischer Verfahren und Behandlungen zu Versuchszwecken.
(3) Die Analysemethoden, nach denen die Bestandteile der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festgestellt werden können, sowie die Regeln, nach denen festgestellt werden kann, ob diese Erzeugnisse nicht zugelassenen önologischen Verfahren unterzogen worden sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt.
Nach demselben Verfahren werden erforderlichenfalls die Grenzwerte der für die Anwendung bestimmter önologischer Verfahren charakteristischen Bestandteile sowie Tabellen zur Gegenüberstellung der analytischen Daten festgelegt.
Sind jedoch keine gemeinschaftlichen Analysemethoden oder Regeln im Sinne des Unterabsatzes 1 zur Feststellung und Quantifizierung der in dem betreffenden Erzeugnis gesuchten Stoffe vorgesehen, so sind folgende Methoden anzuwenden:
- a)
- die Analysemethoden, die von der Generalversammlung des Internationalen Weinamts (IWO) anerkannt und auf dessen Veranlassung veröffentlicht sind, oder
- b)
- wenn sich unter den in Buchstabe a) genannten Methoden keine angemessene Methode findet, eine Analysemethode, die den von der Internationalen Normenorganisation (ISO) empfohlenen Normen entspricht, oder
- c)
-
im Fall des Fehlens einer der in den Buchstaben a) und b) bezeichneten Methoden eine der nachstehend genannten Methoden aufgrund ihrer Genauigkeit, Wiederholbarkeit und Nachvollziehbarkeit:
- i)
- eine von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassene Analysemethode oder
- ii)
- erforderlichenfalls jede andere geeignete Analysemethode.
Als den in Unterabsatz 1 genannten gemeinschaftlichen Analysemethoden gleichwertig gelten die anstelle einer gemeinschaftlichen Analysemethode verwendeten automatisierten Analysemethoden, sofern nach dem Verfahren des Artikels 75 festgestellt wurde, daß die Ergebnisse hinsichtlich ihrer Genauigkeit, Wiederholbarkeit und Nachvollziehbarkeit den mit der entsprechenden gemeinschaftlichen Analysemethode erzielten Ergebnissen mindestens gleichwertig sind.
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