Artikel 47 VO (EG) 1999/1493
(1) Die Regeln für die Beschreibung, Bezeichnung und Aufmachung bestimmter unter diese Verordnung fallender Erzeugnisse sowie für den Schutz bestimmter Angaben, Hinweise und Begriffe sind im vorliegenden Kapitel und in den Anhängen VII und VIII enthalten. Bei diesen Regeln werden insbesondere folgende Ziele berücksichtigt:
- a)
- Schutz der legitimen Interessen der Verbraucher,
- b)
- Schutz der legitimen Interessen der Erzeuger,
- c)
- reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes und
- d)
- Förderung der Herstellung von Qualitätserzeugnissen.
(2) Die Regeln gemäß Absatz 1 umfassen insbesondere Bestimmungen über
- a)
- die obligatorische Verwendung bestimmter Angaben,
- b)
- die fakultative Verwendung bestimmter anderer Angaben unter bestimmten Voraussetzungen,
- c)
- die fakultative Verwendung sonstiger Angaben, einschließlich von Informationen, die für die Verbraucher nützlich sein können,
- d)
- den Schutz und die Kontrolle der Verwendung bestimmter Angaben,
- e)
- die Verwendung der geographischen Angaben und traditionellen Bezeichnungen,
- f)
- die Kennzeichnung von eingeführten Erzeugnissen oder — sofern nach dieser Verordnung zulässig — aus diesen Erzeugnissen hergestellten Erzeugnissen, um sicherzustellen, daß die Verbraucher über die Art des betreffenden Erzeugnisses unterrichtet sind und dieses Erzeugnis nicht als Gemeinschaftserzeugnis oder als Erzeugnis eines Mitgliedstaats gekennzeichnet wird.
(3) Die Regeln des Absatzes 1 gelten für die Bezeichnung der dort genannten Erzeugnisse
- a)
- in der Etikettierung,
- b)
- in den Ein- und Ausgangsbüchern sowie in den Begleitdokumenten und den übrigen durch die Gemeinschaftsbestimmungen vorgeschriebenen Dokumenten, im folgenden „amtliche Dokumente” genannt, mit Ausnahme der Zollpapiere,
- c)
- in den Geschäftspapieren, und zwar insbesondere auf Rechnungen und Lieferscheinen, und
- d)
- in der Werbung, soweit diese Verordnung besondere Bestimmungen hierüber enthält.
(4) Die Regeln des Absatzes 1 gelten für die Aufmachung der dort genannten Erzeugnisse hinsichtlich
- a)
- des Behältnisses, einschließlich des Verschlusses,
- b)
- der Etikettierung,
- c)
- der Verpackung.
(5) Die Regeln des Absatzes 1 gelten für die Erzeugnisse, die für den Verkauf bestimmt sind, sowie für die in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse.
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