Artikel 60 VO (EG) 1999/1493
(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse Anwendung.
(2) Bei Traubensäften und -mosten der KN-Codes 200960 und 220430, bei denen die Anwendung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs vom Einfuhrpreis des Erzeugnisses abhängt, wird die Richtigkeit dieses Preises entweder durch eine für jede einzelne Sendung vorgenommene Kontrolle oder anhand eines pauschalen Einfuhrwertes überprüft, der von der Kommission auf der Grundlage der Preisnotierungen der betreffenden Erzeugnisse in den Ursprungsländern berechnet wird.
Liegt der angegebene Einfuhrpreis der betreffenden Sendung über dem pauschalen Einfuhrwert, der — sofern er zugrunde gelegt wird — um eine nach Absatz 3 festgesetzte Marge erhöht wird, die den Pauschalwert nicht um mehr als 10 % übersteigen darf, so muß eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrzölle hinterlegt werden, die auf der Grundlage des pauschalen Einfuhrwertes festgesetzt wird.
Wird in dem in Unterabsatz 2 genannten Fall der Einfuhrpreis der betreffenden Sendung nicht angegeben, so hängt die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vom pauschalen Einfuhrwert oder von der Anwendung der maßgeblichen Zollvorschriften nach den gemäß Absatz 3 festzulegenden Bedingungen ab.
(3) Werden nach Artikel 44 Absatz 15 Abweichungen für eingeführte Erzeugnisse in Anspruch genommen, so hinterlegen die Einführer für diese Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Sicherheit bei den benannten Zollbehörden. Die Sicherheit entspricht einem noch festzulegenden Betrag. Sie wird freigegeben, wenn der Einführer gegenüber den Zollbehörden des Mitgliedstaats der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr den von diesen akzeptierten Nachweis erbringt, daß aus den Mosten Traubensaft gewonnen wurde, der in andere, nicht dem Weinsektor zuzurechnende Erzeugnisse eingeht, oder daß sie — bei Verwendung zur Weinbereitung — entsprechend gekennzeichnet wurden.
(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt. Sie beziehen sich insbesondere auf die Kriterien, nach denen bestimmt wird, welche Kontrollregelung zur Anwendung gelangt, sowie auf die zur Berechnung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Parameter, die Höhe der Sicherheit gemäß Absatz 3 und die Vorschriften für die Freigabe dieser Sicherheit.
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