Artikel 1 VO (EG) 1999/1547
(1) Das Kontrollverfahren, das für die in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführten Abfälle gilt, findet Anwendung auf Ausfuhren in die in Anhang A der vorliegenden Verordnung genannten Länder bezüglich der in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführten und auch in Anhang A erwähnten Kategorien von Abfällen.
(2) Das Kontrollverfahren, das für die in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführten Abfälle gilt, findet Anwendung auf Ausfuhren in die in Anhang B der vorliegenden Verordnung genannten Länder bezüglich der in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführten und auch in Anhang B erwähnten Kategorien von Abfällen.
(3) Das Kontrollverfahren nach Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 findet Anwendung auf Ausfuhren in die in Anhang C der vorliegenden Verordnung aufgeführten Länder bezüglich der in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführten und auch in Anhang C erwähnten Kategorien von Abfällen.
(4) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 3 Buchstaben b) bis e) und des Artikels 11 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 findet auf Ausfuhren in die in Anhang D der vorliegenden Verordnung genannten Länder bezüglich der in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführten und auch in Anhang D erwähnten Kategorien von Abfällen kein Kontrollverfahren Anwendung.
(5) Sobald eines der in Anhang A, B und/oder C genannten OECD-Länder, für das der OECD-Beschluß C(92) 39 endg. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht gilt, den OECD-Beschluß umsetzt, gilt diese Verordnung für das betreffende Land nicht mehr.
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