Präambel VO (EG) 1999/1547

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2408/98 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

nach Anhörung der betroffenen Empfängerländer,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 gilt die Verordnung nicht für die Verbringung von ausschließlich zur Verwertung bestimmten und in Anhang II der Verordnung — in der Fassung der Entscheidung 98/368/EG der Kommission(3) — aufgeführten Abfällen, mit Ausnahme, unter anderem, des Artikels 17 Absätze 1, 2 und 3.
(2)
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 hat die Kommission allen Ländern, für die der Beschluß des OECD-Rates C(92) 39 endg. vom 30. März 1992 über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung nicht gilt, die in Anhang II der genannten Verordnung enthaltene Liste von Abfällen mitgeteilt und um die Bestätigung ersucht, daß diese Abfälle im Empfängerland keinen Kontrollen unterliegen, sowie um Angaben dazu, inwieweit auf solche Abfälle die für Anhang III oder IV der Verordnung geltenden Kontrollverfahren oder das Verfahren nach Artikel 15 angewendet werden sollen.
(3)
Einige Länder haben angegeben, daß solche Abfälle einem dieser Kontrollverfahren unterliegen sollen; die Kommission erließ gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 die Entscheidung 94/575/EG vom 20. Juli 1994 zur Festlegung des Kontrollverfahrens gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates betreffend die Verbringung bestimmter Abfälle in bestimmte, nicht der OECD angehörende Länder(4).
(4)
Manche OECD-Länder wenden den OECD-Beschluß C(92) 39 endg. noch nicht an, werden ihn aber möglicherweise demnächst anwenden.
(5)
Einige weitere Drittländer haben seitdem ebenfalls angegeben, daß eines der in der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 vorgesehenen Kontrollverfahren angewendet werden soll.
(6)
Die Kommission hat die Anträge dieser Drittländer dem gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/350/EG der Kommission(6), eingesetzten Ausschuß mitgeteilt.
(7)
Nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 unterliegen in Fällen, in denen solche Abfälle im Empfängerland überwacht werden, oder auf Antrag eines solchen Landes die Ausfuhren solcher Abfälle in dieses Land einer Kontrolle.
(8)
Es empfiehlt sich, all diese Ausfuhrregelungen für die genannten Länder zu aktualisieren, in einem Text zusammenzufassen und im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit die Arten von Abfällen aufzulisten, die keinen Kontrollverfahren unterliegen. Die Entscheidung 94/575/EG ist daher aufzuheben.
(9)
Nach Artikel 39 des am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichneten Vierten AKP-EG-Abkommens(7) ist die Verbringung von Abfällen der Anhänge I und II des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, das mit dem Beschluß 93/98/EWG des Rates(8) im Namen der Gemeinschaft geschlossen wurde, in die AKP-Staaten verboten; einige dieser Abfälle sind in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführt; daher und zwecks Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft muß eindeutig festgelegt werden, daß die Verbringung dieser Abfälle in die AKP-Staaten verboten ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1.

(2)

ABl. L 298 vom 7.11.1998, S. 19.

(3)

ABl. L 165 vom 10.6.1998, S. 20.

(4)

ABl. L 220 vom 25.8.1994, S. 15.

(5)

ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39.

(6)

ABl. L 135 vom 6.6.1996, S. 32.

(7)

ABl. L 229 vom 17.8.1991, S. 3.

(8)

ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 1.

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