Artikel 10 VO (EG) 1999/1622
(1) Die für die Anerkennung der Einlagerungsstelle zuständige Stelle des Mitgliedstaats unternimmt Vor-Ort-Kontrollen wie folgt:
- a)
- Bei unverarbeiteten getrockneten Weintrauben in der Zeit zwischen der Übernahme bis Ende Februar des darauffolgenden Jahres, wobei bei mindestens 20 % der eingelagerten Mengen und mindestens einmal bei jeder Einlagerungsstelle die einwandfreie Führung der Verzeichnisse, die Einlagerungsbedingungen und die Qualität des eingelagerten Erzeugnisses überprüft werden;
- b)
- bei unverarbeiteten getrockneten Feigen wird mit systematischen Kontrollen im Zeitpunkt der Übernahme die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit den Mindestqualitätsanforderungen geprüft;
- c)
- bei mindestens 10 % der eingelagerten Mengen wird geprüft, ob die in den Einlagerungsbeihilfeanträgen und in den Anträgen auf finanziellen Ausgleich angegebenen Informationen zutreffen.
Bei Verwendungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 erstrecken sich die Kontrollen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b und c bei jeder Partie auf 100 % der im Laufe des Wirtschaftsjahres ausgelagerten Menge. Nach diesen Kontrollen werden die ausgelagerten Erzeugnisse in Anwesenheit der zuständigen Behörden unter den vom Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen einer Denaturierung unterzogen.
(2) Die zuständige Stelle nimmt die Anerkennung zurück, sofern eine der Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr erfüllt ist. Für das laufende Wirtschaftsjahr werden dann keine Einlagerungsbeihilfe und kein finanzieller Ausgleich gewährt; bereits ausgezahlte Beträge müssen zuzüglich des für die Frist zwischen Auszahlung und Erstattung anfallenden Zinses rückerstattet werden.
Dabei wird der von der Europäischen Zentralbank bei ihren Transaktionen in Euro angewendete, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte und zum Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Zahlung geltende Zinssatz zuzüglich 3 Prozentpunkte zugrunde gelegt.
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