Artikel 9 VO (EG) 1999/1622

(1) Die Einlagerungsstellen reichen bei der zuständigen Behörde spätestens am fünften Tag des laufenden Monats Anträge auf finanziellen Ausgleich nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 für die während des vorangegangenen Monats verkauften Mengen zusammen mit dem Antrag auf Einlagerungsbeihilfe gemäß Artikel 8 ein.

(2) Die Anträge enthalten insbesondere die Angabe der während des betreffenden Monats verkauften Mengen, die nach dem jeweiligen Verkaufspreis aufgegliedert sind. Die Anträge über den letzten Verkauf der im Rahmen eines Vermarktungsjahres übernommenen Mengen enthalten die auf natürliche Verluste entfallenden Mengen. Diese Verluste werden bis zu einer Grenze von 0,5 % der durchschnittlichen monatlichen Einlagerungsmenge den Verkaufsmengen gleichgesetzt.

(3) Die Höhe des Finanzausgleichs wird gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 errechnet.

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