Artikel 8 VO (EG) 1999/1622
(1) Die Anträge auf Einlagerungsbeihilfe werden von der Einlagerungsstelle spätestens am fünften Tag des laufenden Monats für den vorangegangenen Monat bei der zuständigen Stelle eingereicht.
(2) Sie enthalten insbesondere:
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die Angabe der Mengen, für welche die Beihilfe beantragt wird und die Zahl der tatsächlichen Einlagerungstage;
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die am ersten und am letzten Tag des Monats auf Lager befindlichen Bestände, für welche die Einlagerungsbeihilfe beantragt wird, wobei die etwaigen natürlichen Verluste nicht abgezogen werden.
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