Artikel 7 VO (EG) 1999/1622
(1) Die Einlagerungsbeihilfe gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wird pro Einlagerungstag festgesetzt. Die Einlagerungs- und Auslagerungstage gelten als Bestandteil der tatsächlichen Einlagerungsfrist.
(2) Für unverarbeitete getrocknete Weintrauben desselben Vermarktungsjahres werden zwei Beihilfesätze festgesetzt. Der erste Beihilfesatz gilt für die bis Ende Februar nach ihrem Ankauf eingelagerten Erzeugnisse. Der zweite Beihilfesatz gilt für die über diesen Zeitpunkt hinaus eingelagerten Erzeugnisse, wobei die in Absatz 1 genannte Höchstlagerdauer gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 einzuhalten ist. Bei der Festsetzung des zweiten Beihilfesatzes werden gemäß Artikel 6 Absatz 3 die im Zeitraum nach Ende Februar anwendbaren weniger strengen Lageranforderungen berücksichtigt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.