Artikel 6 VO (EG) 1999/1622
(1) Die Einlagerungsstellen führen genaue Verzeichnisse über die Bewegungen der in das Lager verbrachten und aus diesem entnommenen Erzeugnisse.
(2) Die bis Ende des Monats Februar nach ihrer Übernahme auf Lager gehaltenen unverarbeiteten getrockneten Weintrauben werden so gelagert und behandelt, daß ihre anfänglichen physikalischen und hygienischen Qualitäten gewahrt werden.
(3) Die unverarbeiteten getrockneten Feigen werden ab ihrer Anlieferung an die Einlagerungsstelle und die unverarbeiteten getrockneten Trauben ab dem 1. März nach ihrer Übernahme gelagert und behandelt als Erzeugnisse, die für eine besondere industrielle Verwendung bestimmt sind.
(4) Die Mitgliedstaaten legen die bei der Lagerung erforderlichen Arbeitsvorgänge und sonstigen Behandlungen fest.
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