Artikel 5 VO (EG) 1999/1622

(1) Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission innerhalb von zehn Tagen nach den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fristen und bei unverarbeiteten getrockneten Weintrauben vor dem 10. März für die Ende Februar unverkauften Mengen folgende Angaben:

die übernommenen oder nicht verkauften Mengen unverarbeiteter getrockneter Erzeugnisse mit Angabe der Einlagerungsstelle, die die Erzeugnisse aufbewahrt;

eine Analyse der etwaigen Absatzmöglichkeiten unter Berücksichtigung des zu wahrenden Marktgleichgewichts mit Vorschlägen hinsichtlich der spezifischen Absatzmöglichkeit(en), der im Falle der Dauerausschreibung vorgesehenen Verkaufsfrequenz und der etwaigen vorherigen Festsetzung eines Mindestzuschlagspreises;

Durchschrift der Ausschreibungsbekanntmachung oder der Dauerausschreibung;

Durchschrift der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Ausschreibungsverfahren im Rahmen dieser Verordnung. Diese beziehen sich insbesondere auf

i)
die Veröffentlichungswege für die Ausschreibungsbekanntmachung,
ii)
die von den Bietern zu übernehmenden Verpflichtungen,
iii)
die Höhe der für den Zuschlag zu stellenden Sicherheit und der besonderen Sicherheit nach Artikel 9 Absatz 7 zweiter Unterabsatz bzw. Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2201/96,
iv)
das Verfahren für die Angebotsauswertung und die Bezeichnung der Zuschlagsempfänger,
v)
die Bedingungen für die Einbehaltung oder Freigabe der Sicherheiten,
vi)
die Modalitäten der Warenübernahme und der Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer,
vii)
die Modalitäten der Kontrolle über die besondere industrielle Bestimmung.

(2) Die zuständige Stelle unterrichtet die Kommission und die betreffende Einlagerungsstelle unverzüglich über die Ergebnisse des Zuschlags bzw. des Teilzuschlags.

Die zuständige Stelle übermittelt der Kommission innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Ende des Vermarktungsjahres einen Bericht über die zum Zeitpunkt des Verkaufs der eingelagerten Mengen herrschenden Marktbedingungen, über die etwa aufgetretenen Schwierigkeiten und über die unverkauften Mengen und schließlich über die Verkaufsbedingungen der Restmengen.

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