Artikel 4 VO (EG) 1999/1622

(1) Die bei den Einlagerungsstellen gehaltenen Erzeugnisse werden von der für die Anerkennung zuständigen Behörde zum Verkauf angeboten. Der Verkauf erfolgt über ein Ausschreibungsverfahren oder über eine Dauerausschreibung, gegebenenfalls zu einem Mindestzuschlagspreis, und bezieht sich auf:

a)
unverarbeitete getrocknete Feigen für besondere industrielle Verwendungszwecke oder einen Verwendungszweck gemäß Absatz 3, die in der Ausschreibungsbekanntmachung anzugeben sind;
b)
unverarbeitete getrocknete Weintrauben bis zum Ende des Monats Februar nach dem Ankauf für die Herstellung von getrockneten Weintrauben und nach diesem Zeitpunkt für in der Ausschreibungsbekanntmachung anzugebende besondere industrielle Verwendungszwecke.

(2) Die in Absatz 1 genannten besonderen industriellen Verwendungszwecke beziehen sich insbesondere auf die Herstellung von Futtermitteln unter KN-Code 2309, auf die Herstellung von Röstkaffeeersatz unter KN-Code 210130 und die Alkoholherstellung unter KN-Code 2208. Die Mitgliedstaaten können weitere industrielle Verwendungen zulassen, nachdem der Kommission die wirtschaftliche Berechtigung ihrer Wahl und die Kontrollbestimmungen für die neuen Verwendungen mitgeteilt wurden.

(3) Nachdem die Mitgliedstaaten der Kommission mitgeteilt haben, aus welchen gerechtfertigten Gründen eine Verwendung gemäß Absatz 2 nicht möglich war, können sie den Einlagerungsstellen gestatten, die unverarbeiteten getrockneten Feigen für folgende Zwecke zu verwenden:

a)
Verfütterung;
b)
Verfahren für die Kompostierung und den biologischen Abbau ohne nachteilige Auswirkungen für die Umwelt, insbesondere die Gewässer und die Landschaft.

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