Artikel 3 VO (EG) 1999/1622

(1) Über jeden von der Einlagerungsstelle vorgenommenen Ankauf wird ein Vertrag zwischen dieser Stelle und dem Verkäufer erstellt. Bei den Verkäufern handelt es sich um die Verarbeiter oder um die nach Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anerkannten oder vorläufig anerkannten Erzeugerorganisationen.

Der Vertrag wird mindestens zwei Wochen vor dem Lieferzeitpunkt erstellt und enthält insbesondere:

a)
Namen und Anschrift der Vertragsparteien,
b)
die ungefähre Menge des zu liefernden getrockneten Erzeugnisses,
c)
die Anschrift, an der die Erzeugnisse abzuliefern sind,
d)
den Zeitpunkt der Lieferung.

Die Einlagerungsstellen überliefern der zuständigen einzelstaatlichen Stelle unverzüglich Durchschrift des Vertrages. Sie behalten einen Nachweis der Sendung.

(2) Die Übernahme des Erzeugnisses durch die Einlagerungsstelle erfolgt vor Ablauf der Frist nach Artikel 2 Absatz 1. Falls Verkäufer und Einlagerungsstelle sich nicht über das Gewicht oder die Qualität des Erzeugnisses einigen können, erfolgen das Wiegen und eine ergänzende Probenahme in Anwesenheit eines Vertreters der zuständigen einzelstaatlichen Stelle. Entspricht das Erzeugnis nicht den Qualitätsanforderungen nach Artikel 2 Absatz 2, so wird der Vertrag für den Anteil der mangelhaften Mengen aufgehoben. Der Verkäufer entschädigt die Einlagerungsstelle gemäß den einzelstaatlichen Bestimmungen.

(3) Ist die Einlagerungsstelle gleichzeitig Verkäufer, so gilt der in Absatz 1 genannte Vertrag als abgeschlossen, wenn der zuständigen einzelstaatlichen Stelle mindestens zwei Wochen vor Ablauf der Fristen nach Artikel 2 Absatz 1 ein Dokument übermittelt wird, aus dem die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) hervorgehen. Die Übernahme der in Frage stehenden Erzeugnisse durch die Einlagerungsstelle, bei der Wiege- und Qualitätskontrollvorgänge anfallen, findet in Anwesenheit eines Vertreters der zuständigen einzelstaatlichen Stelle statt.

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