Artikel 2 VO (EG) 1999/1622
(1) Die Einlagerungsstellen kaufen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96:
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die ihnen jedes Jahr vom 31. Juli bis 31. August angebotenen unverarbeiteten getrockneten Weintrauben bis zu einer gemäß Artikel 9 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der genannten Verordnung festgesetzten Höchstmenge,
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die ihnen jedes Jahr vom 1. Juni bis 31. Juli angebotenen unverarbeiteten getrockneten Feigen,
die aus dem laufenden Vermarktungsjahr stammen, an.
(2) Die Erzeugnisse werden an die Einlagerungsstellen in stapelbaren Kunststoffkisten geliefert. Jedoch dürfen unverarbeitete getrocknete Weintrauben bis zum Ende des Vermarktungsjahres 2001/02 und unverarbeitete getrocknete Feigen bis zum Ende des Vermarktungsjahres 2004/05 übergangsweise in geeigneten Behältnissen geliefert werden.
Die gelieferten Erzeugnisse müssen:
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für die unverarbeiteten getrockneten Weintrauben den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 angegebenen Mindestanforderungen entsprechen,
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für die unverarbeiteten getrockneten Feigen den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1573/1999 der Kommission(1) angegebenen Mindestanforderungen entsprechen und eine Mindestgröße von 180 Früchten/kg bis zum Ende des Vermarktungsjahres 2004/05 und in den darauf folgenden Vermarktungsjahren von 150 Früchten/kg aufweisen.
Fußnote(n):
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ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 27.
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