Artikel 1 VO (EG) 1999/1622
Für die Anwendung von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 lassen die Mitgliedstaaten auf Antrag Einlagerungsstellen zu, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- a)
- Sie müssen über geeignete Lagermöglichkeiten verfügen; für unverarbeitete getrocknete Weintrauben müssen diese Anlagen mindestens gleichwertig mit den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) fünfter Gedankenstrich bzw. Punkt b) erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1621/1999 der Kommission geforderten Anlagen sein, um in das in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannte Verzeichnis eingetragen zu werden;
- b)
- sie müssen über die technischen Mittel und Mitarbeiter verfügen, um die Verwaltung der gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 angekauften Erzeugnisse zu gewährleisten.
- c)
- sie müssen sich schriftlich verpflichten, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Einlagerungsstelle die einschlägigen Bestimmungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten einzuhalten. Bei diesem Versprechen handelt es sich insbesondere um die Einhaltung der Verpflichtung, die angekauften Erzeugnisse in unterschiedlichen Räumen getrennt zu lagern und für die fraglichen Erzeugnisse eine getrennte Buchhaltung zu führen.
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