Präambel VO (EG) 1999/1622

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2199/97(2), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wurde eine Einlagerungsregelung für nicht verarbeitete getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen für die letzten zwei Monate des jeweiligen Vermarktungsjahres dieser Erzeugnisse eingeführt, das eine Zulassungsregelung für Einlagerungsstellen und die Bezahlung einer Einlagerungsbeihilfe und eines finanziellen Ausgleichs an diese Stellen umfaßt. Es ist zweckmäßig, die diesen Einlagerungsstellen als Voraussetzung für ihre Zulassung auferlegten Bedingungen festzusetzen, insbesondere hinsichtlich der von ihnen zur Gewährleistung der guten Haltbarkeit des eingelagerten Erzeugnisses einzusetzenden Mittel.
(2)
Ferner sind die Anforderungen an Qualität und Aufmachung des zur Einlagerung angebotenen Erzeugnisses zu bestimmen, um sicherzustellen, daß diese unter optimalen Voraussetzungen erfolgt und zu vermeiden, daß die Einlagerung stärkere Anziehungskraft ausübt als der kommerzielle Absatz. Diese neuen Anforderungen sollten am Ende einer Übergangszeit eingeführt werden, damit die schrittweise Anpassung der Erzeugung ermöglicht wird. Die Dauer dieser Übergangsfrist hat den Besonderheiten des jeweiligen Bereichs Rechnung zu tragen.
(3)
Angesichts der für die Auszahlung der Beihilfe für den Anbau von Weintrauben zur Gewinnung von getrockneten Weintrauben nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 und der Produktionsbeihilfe für Feigen zur Gewinnung von getrockneten Feigen nach Artikel 2 derselben Verordnung geltenden Regeln darf der Zugang zur Einlagerungsregelung lediglich Erzeugerorganisationen und im Falle der unverarbeiteten getrockneten Weintrauben auch Verarbeitern eröffnet werden, da die Vermarktung und/oder die Einlagerung der unverarbeiteten Erzeugnisse von den Erzeugerorganisationen und den Verarbeitern übernommen wird.
(4)
Die Verfahren für den Verkauf der bei den Einlagerungsstellen gehaltenen Erzeugnisse und ihre Bestimmung müssen so festgesetzt werden, daß die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gewahrt und den Mitgliedstaaten die Verantwortung für die Festsetzung der technischen Voraussetzungen dieses Verkaufs belassen wird.
(5)
Es empfiehlt sich, für die Einreichung der Einlagerungsbeihilfeanträge und die Anträge auf finanziellen Ausgleich einen geregelten Zeitplan festzusetzen. Den Interessen der Einlagerungsstellen wird durch eine monatliche Regelung Rechnung getragen, ohne damit das System mit übermäßigem Verwaltungsaufwand zu belasten.
(6)
Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 626/85 der Kommission vom 12. März 1985 über den Ankauf, den Verkauf und die Lagerung von unverarbeiteten getrockneten Weintrauben und Feigen durch die Einlagerungsstellen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/97(4) und der Verordnung (EWG) Nr. 627/85 der Kommission vom 12. März 1985 über die Lagerbeihilfe und den finanziellen Ausgleich für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und Feigen(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/95(6), werden an der Entwicklung der Rechtsvorschriften und an die erworbenen Erfahrungen angepaßt und durch die Bestimmungen dieser Verordnung ersetzt. Darüber hinaus werden die Bestimmungen nachstehender Verordnungen durch die Bestimmungen dieser Verordnung ungültig: Verordnung (EWG) Nr. 3263/81 der Kommission vom 16. November 1981 mit Durchführungsbestimmungen für die Verkäufe von getrockneten Weintrauben und getrockneten Feigen aus Beständen der Einlagerungsstellen im Rahmen von Ausschreibungen oder zu im voraus festgesetzten Preisen(7), (EWG) Nr. 1325/84 der Kommission vom 14. Mai 1994 über Einzelvorschriften zur Bestimmung des finanziellen Ausgleichs für getrocknete Feigen und getrocknete Weintrauben für das jeweilige Wirtschaftsjahr(8), (EWG) Nr. 1707/85 der Kommission vom 21. Juni 1985 über den Verkauf von unverarbeiteten getrockneten Feigen durch die Einlagerungsstellen zur Herstellung von Alkohol(9), (EWG) Nr. 3205/85 der Kommission vom 15. November 1985 über den Verkauf von unverarbeiteten getrockneten Weintrauben für besondere Verwendungszwecke im Wege der Ausschreibung(10), (EWG) Nr. 682/86 der Kommission vom 4. März 1986 über den Verkauf von unverarbeiteten getrockneten Weintrauben durch die Einlagerungsstellen für die Herstellung bestimmter Würzmittel(11), (EWG) Nr. 3937/88 der Kommission vom 16. Dezember 1988 über den Verkauf von unverarbeiteten getrockneten Korinthen zur Herstellung von Weintraubenpaste(12) und (EWG) Nr. 913/89 der Kommission vom 10. April 1984 über den Verkauf von unverarbeiteten getrockneten Weintrauben durch die Einlagerungsstellen zur Herstellung von Alkohol(13). Die oben genannten Verordnungen sind daher aufzuheben.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für verarbeitetes Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.

(2)

ABl. L 303 vom 6.11.1997, S. 1.

(3)

ABl. L 72 vom 13.3.1985, S. 7.

(4)

ABl. L 196 vom 24.7.1997, S. 62.

(5)

ABl. L 72 vom 13.3.1985, S. 17.

(6)

ABl. L 185 vom 4.8.1995, S. 19.

(7)

ABl. L 329 vom 17.11.1981, S. 8.

(8)

ABl. L 129 vom 15.5.1984, S. 13.

(9)

ABl. L 163 vom 22.6.1985, S. 38.

(10)

ABl. L 303 vom 16.11.1985, S. 6.

(11)

ABl. L 62 vom 6.3.1986, S. 8.

(12)

ABl. L 348 vom 17.12.1988, S. 29.

(13)

ABl. L 97 vom 11.4.1989, S. 5.

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