Artikel 3 VO (EG) 1999/1661

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Ausfuhrzeugnisse, die von den zuständigen Behörden der in Anhang IV genannten Drittländer ausgestellt werden, bescheinigen, daß die betreffenden Erzeugnisse den zulässigen Höchstwerten gemäß Artikel 3 der Verördnung (EWG) Nr. 737/90 entsprechen. Für Ausfuhrzeugnisse ist ein Vordruck (weißes Papier) entsprechend dem Muster in Anhang II zu verwenden.

(2) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten die eingegangenen Einzelangaben über diese Behörden, die in den betreffenden Drittländern zur Ausstellung von Ausfuhrzeugnissen befugt sind.

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