Artikel 2 VO (EG) 1999/1661
(1) Jeder Mitgliedstaat soll der Kommission, wie in Artikel 8 der Richtlinie 92/59/EWG vorgesehen, unverzüglich registrierte Fälle der Nichteinhaltung der Bestimmungen über die zulässigen Höchstwerte gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 unter Angabe des Ursprunglands, der Beschreibung und des Kontaminationsgrads der Waren, der Transportmittel, des Exporteurs und der Entscheidung in bezug auf die betreffenden Lose melden.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die mit der Durchführung der Überprüfungen betrauten Stellen.
(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über registrierte Fälle der Nichteinhaltung der zulässigen Höchstwerte über das gemeinschaftliche Frühwarnsystem gemäß der Richtlinie 92/59/EWG.
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