Artikel 1 VO (EG) 1999/1661

(1) Die Kontrollen der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 aufgeführten Erzeugnisse auf die Einhaltung der in der obengenannten Verordnung in Artikel 3 festgelegten Höchstwerte für den Gehalt an radioaktivem Cäsium müssen von dem Mitgliedstaat, in den die Produkte für den freien Verkehr verbracht werden, spätestens vor deren Freigabe für den freien Verkehr durchgeführt werden.

(2) Für die Kontrollen sind gemäß den folgenden Mindestnormen Proben zu nehmen:

a)
Unbeschadet Absatz 3 Buchstabe (b) bestimmen die Mitgliedstaaten die Intensität der Kontrollen insbesondere unter Berücksichtigung des Kontaminationsgrads des Ursprungslands, der Eigenschaften der betreffenden Erzeugnisse, der Ergebnisse früherer Kontrollen und der in Artikel 3 genannten Ausfuhrzeugnisse.
b)
Unbeschadet weiterer Maßnahmen nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 737/90, wonach ein Erzeugnis aus einem Drittland bei Überschreitung der zulässigen Höchstwerte registriert wird, sind die Kontrollen für alle Erzeugnisse der gleichen Art aus dem betreffenden Drittland zu intensivieren.

(3) Überprüfungen spezifischer Erzeugnisse sind nach folgenden Vorschriften durchzuführen:

a)
Bei Schlachttieren sind die Überprüfungen unbeschadet weiterer Maßnahmen bezüglich der Zollvorschriften der Verordnung EWG Nr. 2913/92 des Rates(1) und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(2) und den Anforderungen der Gesundheitspolizei durchzuführen. Die Freigabe für den freien Verkehr erfordert die Vorlage eines von den zuständigen Behörden ausgestellten Zeugnisses, wonach das betreffende Fleisch das Überprüfungssystem durchlaufen hat und wonach diese Überprüfungen zeigen, daß die zulässigen Höchstwerte nicht überschritten wurden.
b)
Für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse aus den in Anhang IV genannten Drittländern sind die jede Lieferung begleitenden ordnungsgemäß ausgefüllten Ausfuhrzeugnisse gemäß Artikel 3 zu überprüfen. Für jede Lieferung von über 10 kg Frischerzeugnissen oder der entsprechenden Menge sind systematische Probenahmen und Analysen durchzuführen; die Angaben in den Ausfuhrzeugnissen werden entsprechend berücksichtigt. Diese Erzeugnisse dürfen im Bestimmungsland für den freien Verkehr in der Gemeinschaft nur über eine der in Anhang III aufgeführten Eingangszollstellen freigegeben werden.

(4) Wird bei einem bestimmten Erzeugnis die Nichteinhaltung der zulässigen Höchstwerte festgestellt, so können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats verlangen, daß das eingeführte Erzeugnis vernichtet oder an das Ursprungsland zurückgesandt wird. Im letzteren Fall wird an die Zollbehörde, welche die Freigabe für den freien Verkehr verweigert hat, ein schriftlicher Nachweis übersandt, daß das Erzeugnis das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen hat.

(5) Für die Probenahme und Analyse der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Produkte auf Einhaltung der in der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 festgelegten Anforderungen können die zuständigen Behörden im eigenen Ermessen dem Importeur Gebühren auferlegen. Für Sendungen, die die höchstzulässigen Grenzwerte überschreiten, können die zuständigen Behörden ebenfalls von denjenigen, die deren Einfuhr beabsichtigen, die mit der Vernichtung oder Rücksendung der Sendung ins Herkunftsland verbundenen Kosten zurückverlangen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 302 vom 13.10.1992, S. 1.

(2)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

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