Präambel VO (EG) 1999/1661
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates vom 22. März 1990 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 686/95(2), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Zahlreiche Drittländer waren infolge des Kernreaktorunfalls von Tschernobyl am 26. April 1986 von Radio-Cäsium-Niederschlägen (137Cs) betroffen. Bei der Einfuhr bestimmter Pilzarten aus Drittländern sind wiederholt Fälle der Nichteinhaltung der zulässigen Höchstwerte an Radioaktivität festgestellt worden.
- (2)
- Von diesen Niederschlägen waren auch bestimmte Teile des Hoheitsgebiets einiger Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen.
- (3)
- Wald- und Forstflächen bilden gewöhnlich den natürlichen Lebensraum von Wildpilzen (in Anhang I aufgelistete Erzeugnisse); derartige Ökosysteme neigen dazu, 137Cs in einem Kreislauf zwischen Boden und Vegetation zu speichern;
- (4)
- Die Kontamination von Wildpilzen mit 137Cs ist daher seit dem Reaktorunfall kaum zurückgegangen und könnte sogar bei bestimmten Pilzarten zugenommen haben.
- (5)
- Die Kommission hat 1986 eine Bewertung der möglichen Gefahren durchgeführt, die mit 137Cs kontaminierte Lebensmittel für die menschliche Gesundheit darstellen, und diese in der Folge aktualisiert. Diese Bewertung besitzt angesichts der radioaktiven Halbwertzeit von 137Cs und der Tatsache, daß der zulässige Höchstwert weitgehend dem von der Codex-Alimentarius-Kommission empfohlenen Wert entspricht, nach wie vor Gültigkeit.
- (6)
- Nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 müssen die Mitgliedstaaten bei Erzeugnissen aus Drittländern Kontrollen durchführen.
- (7)
- Die Verordnung (EWG) Nr. 1983/88 der Kommission(3) enthält die genauen Durchführungsbestimmungen für diese Verordnung.
- (8)
- Diese Bestimmungen müssen daher aktualisiert und durch spezielle Bestimmungen für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse ergänzt werden.
- (9)
- Mit der Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit(4) wurde ein System zum raschen Austausch von Informationen eingeführt.
- (10)
- Die vor Ort auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführten Maßnahmen basieren auf den rechtlichen Verpflichtungen nach den Artikeln 35 und 36 EAG-Vertrag. Die bereits angesprochenen Gemeinschaftsmaßnahmen sowie die nationalen Maßnahmen und Kontrollen entsprechen zusammen genommen den in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen. Die Kommission trifft alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, daß die Mitgliedstaaten ihren diesbezüglichen rechtlichen Verpflichtungen tatsächlich nachkommen.
- (11)
- Die Bestimmungen über die Probenahme und Analyse verschiedener landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind in Zukunft ebenfalls zu überprüfen; vorrangig ist derzeit jedoch die Verschärfung der für Pilze geltenden Bestimmungen.
- (12)
- Im Hinblick auf wirksamere Kontrollen ist es folglich notwendig, eine kleine Zahl von Zollämtern zu benennen, bei denen bestimmte Erzeugnisse für den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union angemeldet werden können.
- (13)
- Die Liste der Zollämter und der Drittländer kann gegebenenfalls unter Berücksichtigung u. a. der künftigen Einhaltung der zulässigen Höchstwerte und anderer Informationen überarbeitet werden, die der Kommission ermöglichen zu beurteilen, ob ein Land weiterhin in der Liste von Anhang IV aufzuführen ist.
- (14)
- Aus denselben Gründen ist es zweckmäßig, daß gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 Ausfuhrzeugnisse für sämtliche Lieferungen derartiger Erzeugnisse vorgelegt werden.
- (15)
- Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten berechtigt sein, nach ihrem eigenen Ermessen Gebühren für die Probenahme und Analyse sowie für die Vernichtung des Erzeugnisses oder seine Rücksendung zu erheben, sofern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Option Vernichtung oder Rücksendung gewahrt wird und die erhobenen Gebühren in keinem Fall die entstandenen Kosten übersteigen.
- (16)
- Die obengenannten Maßnahmen entsprechen den internationalen Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, wonach die Gemeinschaft berechtigt ist, Maßnahmen zu treffen und anzuwenden, die erforderlich sind, um das angestrebte gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Schutzniveau auf dem Gebiet ihrer Mitgliedstaaten zu erreichen.
- (17)
- Die Maßnahmen dieser Verordnung stimmen mit der Stellungnahme des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 genannten Ad-hoc-Ausschusses überein —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 82 vom 29.3.1990, S. 1.
- (2)
ABl. L 71 vom 31.3.1995, S. 15.
- (3)
ABl. L 174 vom 6.7.1988, S. 32.
- (4)
ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 24.
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