Artikel 2 VO (EG) 1999/1722
Der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von Kleie und anderen Rückständen vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide der KN-Codes 23023010 bis 23024090 mit Ursprung in Algerien zu erhebende Zoll beläuft sich auf 40 % der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs, vermindert um 7,25 EUR/t.
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