Artikel 1 VO (EG) 1999/1722
Diese Verordnung enthält die Bestimmungen, die für die Sonderregelungen für die Einfuhr von Kleie und anderen Rückständen vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide mit Ursprung in Algerien und Ägypten gelten.
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