Präambel VO (EG) 1999/1722

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die 1976 und 1977 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien, der Arabischen Republik Ägypten und dem Königreich Marokko andererseits zur Einfuhr von Kleie und anderen Rückständen vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide in die Gemeinschaft geschlossenen Kooperations- und Interimsabkommen sehen Präferenzregelungen vor, die sich auf die teilweise oder vollständige Ermäßigung des veränderlichen Teilbetrags der Abschöpfungen stützt.
(2)
In dem zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko geschlossenen Kooperationsabkommen und Interimsabkommen über eine Sonderregelung für die Einfuhr von Hartweizen ist eine Ermäßigung des veränderlichen Teilbetrags der Abschöpfung vorgesehen.
(3)
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1519/76 des Rates vom 24. Juni 1976 über die Einfuhr von Kleie und anderen Rückständen vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide mit Ursprung in Algerien(1), der Verordnung (EWG) Nr. 1526/76 des Rates vom 24. Juni 1976 über die Einfuhr von Kleie und anderen Rückständen vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide mit Ursprung in Marokko(2), der Verordnung (EWG) Nr. 1251/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über die Einfuhr von Kleie und anderen Rückständen vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide mit Ursprung in der Arabischen Republik Ägypten(3) und der Verordnung (EWG) Nr. 1520/76 des Rates vom 24. Juni 1976 über die Einfuhr von Hartweizen mit Ursprung in Marokko(4) wurden die Durchführungsbestimmungen festgelegt.
(4)
Mit der Demokratischen Volksrepublik Algerien, der Arabischen Republik Ägypten und dem Königreich Marokko wird derzeit der Abschluß von Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen ausgehandelt. Übergangsweise bleiben die Kooperationsabkommen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1519/76, (EWG) Nr. 1520/76, (EWG) Nr. 1526/76 und (EWG) Nr. 1251/77 anwendbar.
(5)
Die Gemeinschaft hat sich zur Umsetzung des im Rahmen der Uruguay-Runde über die Landwirtschaft getroffenen Übereinkommen verpflichtet, die veränderlichen Abschöpfungen zu tarifieren und ab 1. Juli 1995 durch Zölle zu ersetzen. Da die Anwendbarkeit der Sonderregelungen bezüglich des veränderlichen Teilbetrags der Abschöpfung deshalb in Frage gestellt ist, muß übergangsweise, bis mit Algerien, Marokko und Ägypten Neuregelungen vereinbart sind, von den Verordnungen (EWG) Nr. 1519/76, (EWG) Nr. 1520/76, (EWG) Nr. 1526/76 und (EWG) Nr. 1251/77 abgewichen werden, ohne diese Regelungen wesentlich zu ändern. Die zur übergangsweisen Anpassung der letztgenannten Verordnungen erforderlichen Bestimmungen wurden gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 3290/94(5) durch die Verordnungen (EG) Nr. 1710/95(6) und (EG) Nr. 1711/95(7) für die Zeit bis 30. Juni 1999 erlassen.
(6)
Die mit den Abkommen zur Einfuhr von Kleie und anderen Rückständen vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide eingeräumten Vorteile wurden in Zollsätze umgewandelt und für Algerien und Marokko wurde als Zugeständnis beim unveränderlichen Teilbetrag der Abschöpfung eine pauschale Ermäßigung der im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zollsätze um 7,25 EUR/t und sodann als Zugeständnis beim veränderlichen Teilbetrag der Abschöpfung eine Ermäßigung von 60 % des Zollsatzes vorgesehen. Für Ägypten wurde eine Ermäßigung um 60 % des Zollsatzes eingeräumt.
(7)
Bis zum Ende der laufenden Verhandlungen oder dem Abschluß der Abkommen muß die Kontinuität des Handels mit der Gemeinschaft durch Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Übergangsregelung gewährleistet werden.
(8)
Im Fall des Abschlusses von neuen Abkommen mit den betreffenden Drittländern ist diese Verordnung anzupassen. Es sollte vorgesehen werden, daß diese Anpassung von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(8) beschlossen wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 169 vom 28.6.1976, S. 40.

(2)

ABl. L 169 vom 28.6.1976, S. 56.

(3)

ABl. L 146 vom 14.6.1977, S. 11.

(4)

ABl. L 169 vom 28.6.1976, S. 42.

(5)

ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 105. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1340/98 (ABl. L 184 vom 27.6.1998, S. 1).

(6)

ABl. L 163 vom 14.7.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2622/98 (ABl. L 329 vom 5.12.1998, S. 16).

(7)

ABl. L 163 vom 14.7.1995, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1616/98 (ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 31).

(8)

ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2547/98 (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 41).

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