Artikel 2a VO (EG) 1999/1726

Übergangsmaßnahmen zur Umsetzung der NACE Rev. 2

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Ergebnisse der Arbeitskostenerhebung für das Kalenderjahr 2008 sowohl gemäß der NACE Rev. 2 als auch der NACE Rev. 1.1; verbindlich ist die Übermittlung nach der NACE Rev. 1.1 lediglich für Tabelle A und nur auf der Abschnittsebene der NACE Rev. 1.1.

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