Artikel 5 VO (EG) 1999/1727
(1) Zieht ein Mitgliedstaat Beträge wieder ein, die aufgrund von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen verlorengegangen sind, erstattet er diese der Kommission zurück.
(2) Stellt die Kommission innerhalb einer Frist von vier Jahren nach Zahlung des Restbetrags eine Unregelmäßigkeit in Zusammenhang mit einer von der Gemeinschaft finanzierten Aktion fest, für die der betreffende Betrag der Kommission nicht gemäß Absatz 1 zurückerstattet wurde, so legt sie dem betroffenen Mitgliedstaat die Situation dar und gibt diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme.
(3) Stellt die Kommission aufgrund einer Analyse der Situation und der etwaigen Angaben des betroffenen Mitgliedstaats fest, daß sich die Unregelmäßigkeit bestätigt, so erstattet der Mitgliedstaat die entsprechenden Beträge zurück.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.